Zuweisung von Dienstnehmern an ausgegliederte Rechtsträger
Unzulässigkeit des Rechtswegs für Ansprüche, die mit dem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis untrennbar verbunden sind.
Der Kläger wurde als Beamter einem ausgegliederten Rechtsträger zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Durch diese besondere Form der Arbeitskräfteüberlassung blieb das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis aufrecht. Die Geschäftsführung des ausgegliederten Beschäftigers beschloss, den Kläger dienstfrei zu stellen.
Der Kläger begehrt vor dem Arbeitsgericht die Feststellung der Unwirksamkeit der Dienstfreistellung.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück.
Der Oberste Gerichtshof teilte diese Ansicht. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs sei von den Klagsbehauptungen auszugehen. Maßgebend sei aber nicht allein der Wortlaut des Begehrens, sondern die Natur bzw das Wesen des geltend gemachten Anspruchs. Entscheidend sei daher, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben werde. Die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten bzw die Arbeitsbedingungen könnten mangels eines ausdrücklich eingeräumten gesetzlichen Gestaltungsrechts weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer rechtswirksam gestaltet werden. Zwischen einem zugewiesenen Dienstnehmer und dem Beschäftiger könnten nur in engen Grenzen privatrechtliche Nebenabreden wirksam begründet werden. So stehe es dem Beschäftiger frei, vor allem zur Abgeltung zusätzlicher Leistungspflichten ein zusätzliches Entgelt zu gewähren. Die gegen die Dienstfreistellung gerichtete Klage beziehe sich demgegenüber auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis. Eine derartige Maßnahme, die in Ausübung der Diensthoheit erfolge, sei durch die ordentlichen Gerichte nicht überprüfbar.
Auch in einem weiteren Ausgliederungsfall (OGH 11. 5. 2010, 9 ObA 137/09a, 138/09y) billigte der Oberste Gerichtshof die Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs. Der Kläger wurde unter Wahrung seiner Rechte und Pflichten als Landesbeamter als Primararzt der beklagten Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Er stützte sich auf eine Vereinbarung mit der Beklagten und begehrte, diese schuldig zu erkennen, für die Ermöglichung der Ausübung seiner Leitungsfunktion Sorge zu tragen, und weiters festzustellen, dass sie ihm den Entfall von Ambulanz- und Sekundargebühren zu ersetzen habe.
Der Oberste Gerichtshof führte dazu aus, dass eine Sache nicht schon deshalb zur Privatrechtssache werde, weil sich zwei Privatrechtssubjekte im Prozess gegenüberstünden und vom Kläger behauptet werde, dass sein Anspruch auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruhe. Der Kläger versuche, sein Dienstverhältnis im Wege der Zuweisung an die Beklagte nach seinen Vorstellungen zu formen. Die Arbeitsbedingungen des in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Spitalsarztes, der einem Beschäftiger zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sei, seien nicht durch Vereinbarung gestaltbar.