Zwangsverwaltung eines Bordells im Exekutionsverfahren möglich
Der Betrieb eines Bordells fällt nicht unter die Gewerbeordnung. Nach dem Steiermärkischen Prostitutionsgesetz muss ein Bordell vom Inhaber der Bordellbewilligung nicht höchstpersönlich geführt werden. Im Exekutionsverfahren ist daher die Bestellung eines Zwangsverwalters möglich.
Der Verpflichtete betreibt in der Steiermark ein Bordell. Er verfügt über eine Berechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart „Bar“ und über die Bewilligung nach dem Steiermärkischen Prostitutionsgesetz zur Führung des Bordells.
Dem Betreibenden wurde rechtskräftig die Exekution „durch Pfändung und Zwangsverwaltung bzw Zwangsverpachtung des Gewerbebetriebes“ des Verpflichteten „sowie der Gewerbeberechtigung“ bewilligt und dem Verpflichteten verboten, über die Gewerbeberechtigung zu verfügen. Dem Erstgericht war zum Zeitpunkt der Bewilligung der Exekutionsführung noch nicht bekannt, dass es sich bei dem vom Verpflichteten betriebenen Unternehmen um ein Bordell handelte. Nachdem dies sowie der Umstand, dass das Bordell nur mehr mit drei Angestellten geführt wird und die (von diesen Angestellten verschiedenen) Prostituierten ihre Dienstleistungen als Selbstständige erbringen, dem Erstgericht bekannt geworden war, stellte es die Exekution wieder ein.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Exekutionsverfahrens auf.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung und führte aus:
Nach der Exekutionsordnung findet bei handwerksmäßigen und bei solchen konzessionierten Gewerben, zu deren Antritt eine besondere Befähigung erforderlich ist, die Exekution durch Zwangsverwaltung oder Verpachtung nicht statt, wenn das Gewerbe vom Gewerbeinhaber allein oder mit höchstens vier Hilfsarbeitern ausgeübt wird. Die Ausübung der Prostitution stellt aber keine unter die Gewerbeordnung fallende gewerbliche Tätigkeit dar, weshalb diese Bestimmung auf Bordelle nicht anzuwenden ist.
Die Zwangsverwaltung eines Betriebs des Verpflichteten wäre außerdem dann nicht zulässig, wenn der Betrieb von ihm höchstpersönlich zu führen ist. Nach dem Steiermärkischen Prostitutionsgesetz muss zwar der Inhaber einer Bordellbewilligung bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen. Das Gesetz gestattet ihm aber, eine Person als verantwortlichen Vertreter zu bestellen, die die persönlichen Voraussetzungen gleichfalls erfüllt. Auch muss nach dem Steiermärkischen Prostitutionsgesetz der Inhaber der Bordellbewilligung während der Betriebszeiten nicht unbedingt persönlich anwesend sein, sondern nur dafür sorgen, dass im Fall seiner Abwesenheit der verantwortliche Vertreter persönlich anwesend ist. Da ein Bordell vom Inhaber der Bewilligung nicht höchstpersönlich zu führen ist, steht der Bestellung eines Zwangsverwalters nichts entgegen.