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Zwei Klauseln in der Unfallversicherung sind gesetzwidrig

 
 

Der Oberste Gerichtshof prüfte in einem Verbandsprozess die Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung eines Versicherers.

Der Oberste Gerichtshof hält – wie auch die Vorinstanzen – folgende zwei Klauseln für rechtswidrig:

• Kostentragung des Versicherungsnehmers bei Anrufung der Ärztekommission:
Die Klausel zur Kostentragungspflicht hinsichtlich der Kosten der Ärztekommission ist trotz Kostenbegrenzung gröblich benachteiligend. Innerhalb des Kostenrahmens ist der Versicherungsnehmer nämlich der Gefahr ausgesetzt, im Fall seines Unterliegens völlig unangemessene und unüberprüfbare Kosten der Ärztekommission in beträchtlicher Höhe ersetzen zu müssen.

• Obliegenheit, dem Unfallversicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls das Recht zur Obduktion oder Exhumierung des Leichnams einzuräumen:
In dieser Klausel wird weder festgelegt, durch wen und auf welche Weise das Recht zur Leichenöffnung oder Exhumierung eingeräumt werden soll, noch in welchen Fällen dies erforderlich sein soll. Die beanstandete Versicherungsbedingung ist daher intransparent. Da mit dem Verstoß gegen diese Obliegenheit die Leistungsfreiheit des Versicherers verbunden sein kann, ist es erforderlich, dem Verbraucher aufzuzeigen, welche Handlungen das Unternehmen von wem und in welchen Fällen erwartet.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zwei-klauseln-in-der-unfallversicherung-sind-gesetzwidrig/)

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