Anfechtung der §§ 6, 10, 54 und 127 Abs 13 bis 16 GmbHG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2014 als verfassungswidrig
Es bestehen unter dem Gleichheitsgrundsatz Bedenken gegen die Sachlichkeit, die erst wenige Monate zuvor vorgenommene Herabsetzung der Mindeststammkapitalausstattung von 35.000 EUR auf 10.000 EUR wieder rückgängig zu machen.
Der Antragsteller beantragte die Neueintragung einer GmbH mit einem Stammkapital mit 10.000 EUR. Die Vorinstanzen wiesen diesen Antrag ab, weil das Stammkapital gemäß § 6 GmbHG idF des Abgabenänderungsgesetz 2014 nunmehr wieder 35.000 EUR erreichen müsse.
Mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 (BGBl I 2013/109 – GesRÄG 2013) wurden mit Wirksamkeit ab 1. 7. 2013 der Betrag in § 6 Abs 1 und § 54 Abs 3 GmbHG von 35.000 EUR durch den Betrag 10.000 EUR und in § 10 Abs 1 GmbHG der Betrag 17.500 EUR durch 5.000 EUR ersetzt. Bereits mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 (BGBl I 2014/13 – AbgÄG 2014) wurden aber mit Wirksamkeit 1. 3. 2014 die durch das GesRÄG 2013 in den §§ 6, 10 und 54 GmbHG herabgeminderten Beträge wieder auf diejenigen vor dem GesRÄG 2013 hinaufgesetzt. Das Mindeststammkapital beträgt seither wieder 35.000 EUR. Zusätzlich wurde in § 10b GmbHG eine Gründungsprivilegierung geschaffen, die im Ergebnis darauf hinausläuft, dass das Mindeststammkapital in den ersten 10 Jahren nur mindestens 10.000 EUR betragen muss.
Der Obersten Gerichtshofs hat gegen die Sachlichkeit der Neuregelung Bedenken. Diese betreffen den doppelten rechtspolitischen Schwenk in der Frage der Höhe des Mindeststammkapitals und die sich daraus ergebenden unterschiedlichen Behandlungen von GmbHs ja nach dem Zeitpunkt der Eintragung. Auch liegt die Funktion des Mindeststammkapitals in einer Seriositätsschwelle und der Aufgabe, für die Gläubiger einen angemessenen Haftungsfond zur Verfügung zu stellen. Dieser ist bei der Neuregelung in den ersten Jahren besonders niedrig, obwohl nach den Insolvenzstatistiken gerade in dieser Gründungsphase besonders häufig Insolvenzen auftreten.