Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Anfechtung des Glücksspielmonopols beim Verfassungsgerichtshof

 
 

Zweifel des Obersten Gerichtshofs an der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielrechts.

Der Entscheidung liegen sechs, nunmehr verbundene Verfahren nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zugrunde.

Die jeweils klagende Partei verfügt über eine Bewilligung der niederösterreichischen Landesregierung und eine Bewilligung der oberösterreichischen Landesregierung zur Durchführung von Glücksspielen in Form der „Landesausspielung“ mit Automaten. Sie betreibt solche Geräte an mehreren Standorten in Niederösterreich und auch in Oberösterreich.

Die jeweils Beklagten betreiben dort Lokale, wo sich Glückspielautomaten befinden, bei denen die Entscheidung über Gewinn oder Verlust nicht von der Geschicklichkeit der Spieler abhängt. Die Beklagten bzw jene ausländische Unternehmen, die die Automaten aufstellen und wirtschaftlich betreiben, weisen keine entsprechende Bewilligung oder Konzession auf und können auch keine Rechte von einer Bewilligung ableiten.

Die klagende Partei begehrte, den jeweiligen Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, solange keine Konzession oder behördliche Bewilligung vorliegt. Sie machte einen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch geltend (§ 1 Abs 1 Z 1 UWG).

Die jeweils Beklagten wandten unter anderem die Unionsrechtswidrigkeit des Monopolsystems des GSpG wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit bzw dessen Verfassungswidrigkeit wegen Inländerdiskriminierung ein.

Die jeweiligen Vorinstanzen gaben den Unterlassungsbegehren Folge.

Ausgehend von der Feststellung, dass die Werbung der wenigen Konzessionäre nicht ausschließlich dazu dient, Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken, sondern den Zweck verfolgt, insbesondere jene Personen zur aktiven Teilnahme am Spiel anzuregen, die bis dato nicht ohne weiteres bereit sind zu spielen, ging der Oberste Gerichtshof in Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof davon aus, dass das österreichische Glücksspielmonopol  gegen das Unionsrecht verstößt. Diese Unionsrechtswidrigkeit bewirkt eine verfassungsrechtlich unzulässige Inländerdiskriminierung, weshalb der Senat die Aufhebung einzelner Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 (hilfsweise der genannten Gesetze zur Gänze) beim Verfassungsgerichtshof beantragte.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/normpruefungsantraege-vfgh/anfechtung-des-gluecksspielmonopols-beim-verfassungsgerichtshof/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710