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Fortpflanzungsmedizingesetz: Neuerlicher Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof

 
 

Der Oberste Gerichtshof hat nach wie vor Bedenken gegen die Verfassungskonformität.

Das österreichische Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) lässt eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur in einer Ehe oder in einer verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft zu. Auch das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Unter bestimmten Bedingungen kann bei der medizinisch unterstützten Fortpflanzung der Samen eines fremden Mannes verwendet werden. In diesem Fall muss der Ehegatte bzw der Lebensgefährte ausdrücklich seine Zustimmung erklären. Nach der Stammfassung des FMedG musste die Zustimmung zu gerichtlichem Protokoll oder in Form eines Notariatsakts abgegeben werden; mit 1. Mai 2011 wurde die Möglichkeit der gerichtlichen Protokollierung abgeschafft.

In dem vor dem OGH anhängigen Fall hatten zwei in Österreich lebende Lebenspartnerinnen, die 2008 in Deutschland eine Lebenspartnerschaft eingegangen waren, am 22. Februar 2010 beantragt, das Bezirksgericht möge die Zustimmung der einen Partnerin zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung der anderen Partnerin unter Verwendung des Samens eines Dritten zu gerichtlichem Protokoll nehmen.

Die erste und die zweite Instanz wiesen den Antrag unter Hinweis auf die österreichische Rechtslage ab. Ebenso wie die beiden Antragstellerinnen selbst stellte der Oberste Gerichtshof am 22. März 2011 zu 3 Ob 147/10d einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof: Dieser solle die in § 2 Abs 1 FMedG enthaltene Wortfolge „von Personen verschiedenen Geschlechts“ als verfassungswidrig aufheben. Der Verfassungsgerichtshof holte Stellungnahmen zu dem Antrag ein, darunter auch von der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt, wies dann aber mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2012, G 14/10, G 47/11, die Gesetzesprüfungsanträge mit der Begründung zurück, dass sie zu eng gefasst seien; auch andere Bestimmungen des FMedG stünden dem Begehren der Antragstellerinnen entgegen.

Der Oberste Gerichtshof stellte nun umgehend einen neuerlichen Gesetzesprüfungsantrag. Die Beschränkung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung auf heterosexuelle Paare erweckt nach Ansicht des OGH Bedenken gegen die Verfassungskonformität. Berührt sind das Recht der Antragstellerinnen auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) und der Gleichheitssatz (Art 7 B-VG).

Auch wenn die Zustimmung seit 1. Mai 2011 nicht mehr zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden kann, muss doch beachtet werden, dass der Antrag bereits am 22. Februar 2010 gestellt worden war; über ihn ist noch nach der alten Rechtslage zu entscheiden.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/normpruefungsantraege-vfgh/fortpflanzungsmedizingesetz-neuerlicher-gesetzespruefungsantrag-an-den-verfassungsgerichtshof/)

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