Oberster Gerichtshof beantragt Aufhebung einer Bestimmung des Gerichtsgebührengesetzes
Verfassungsrechtliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die vom Rechtsmittelinteresse unabhängige Bemessung der Pauschalgebühren nach TP 12a GGG für das Rekurs- und Revisionsrekursverfahren.
Gegenstand des Anlassverfahrens ist die Festlegung der Entschädigung für die Enteignung von Grundstücken des Antragstellers zur Errichtung einer U-Bahntrasse.
Die gerichtlichen Pauschalgebühren erster Instanz betragen in Verfahren über die Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen nach Tarifpost 12 lit d Z 2 GGG 1,5 vH vom ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag.
Im Rechtsmittelverfahren fallen nach Tarifpost 12a GGG Pauschalgebühren in Höhe des Doppelten (für das Rekursverfahren) bzw des Dreifachen (für das Revisionsrekursverfahren) der erstinstanzlichen Pauschalgebühr an. Die Höhe der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses.
Der Oberste Gerichtshof hatte Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung. Sie führt dazu, dass bei bloß teilweiser Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung Gebühren anfallen, die in einem groben Missverhältnis zum Rechtsmittelinteresse stehen.
Im Anlassverfahren standen einem im Rechtsmittelverfahren noch strittigen Begehren von rund 90.000 EUR Pauschalgebühren für das Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens in Höhe von insgesamt 87.547 EUR gegenüber, dies allein auf Seiten des Antragstellers. Die Gebühren nach TP12a GGG entsprachen hier rund dem Zehnfachen der Pauschalgebühren, die bei gleichem Rechtsmittelinteresse in einem Zivilprozess nach TP 2 bzw TP 3 GGG zu entrichten gewesen wären.
Eine sachliche Rechtfertigung für die Nichtberücksichtigung des Rechtsmittelinteresses in TP 12a GGG war für den Obersten Gerichtshof nicht nachvollziehbar.