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OGH beantragt beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der (nur) vierzehntägigen Rekursfrist

 
 

Die nur vierzehntägige Frist für den Revisionsrekurs verstößt nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls im Verfahren über das Erbrecht gegen den Gleichheitssatz.

Im Verfahren über das Erbrecht hat das Gericht bei einander widersprechenden Erbantrittserklärungen über das „bessere“ Erbrecht zu entscheiden. Dabei kann etwa die Gültigkeit eines Testaments oder – wie im konkreten Fall – die Reihenfolge des Todes mehrerer gesetzlicher Erben strittig sein. Da das Verfahren nach den Regeln des Außerstreitgesetzes zu führen ist, beträgt die Frist für den Rekurs und den Revisionsrekurs 14 Tage. Dieselben Fragen können sich allerdings auch nach der Einantwortung stellen, wobei der Streit dann in einem Zivilprozess auszutragen ist (Erbschaftsklage). In diesem Fall betragen die Fristen für Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung (Berufung und Revision) vier Wochen; dazu kommt eine Fristenhemmung zum Jahreswechsel und im Sommer.

Im konkreten Fall hatte der Rechtsmittelwerber die vierzehntägige Frist für den Revisionsrekurs versäumt, was an sich zur Zurückweisung seines Rechtsmittels führen müsste. Der Oberste Gerichtshof ist allerdings der Auffassung, dass die unterschiedliche Länge der Rechtsmittelfristen jedenfalls dort sachlich nicht gerechtfertigt ist, wo der Gesetzgeber Rechtssachen, die an sich streitigen Charakter haben, in das Außerstreitverfahren verwiesen hat. Daher verstoßen die kurzen Rechtsmittelfristen des Außerstreitgesetzes jedenfalls im Verfahren über das Erbrecht gegen den Gleichheitssatz.

Aus diesem Grund beantragt der Obersten Gerichtshof, der Verfassungsgerichtshof möge die Bestimmung des Außerstreitgesetzes über die Frist für den Revisionsrekurs und die damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen über die Fristen für die Zulassungsvorstellung und die Revisionsrekursbeantwortung als verfassungswidrig aufheben. Sollte der Verfassungsgerichtshof darüber hinaus auch einen untrennbaren Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Länge der Frist für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen annehmen, beantragt der Oberste Gerichtshof auch deren Aufhebung. Folgt der Verfassungsgerichtshof diesen Anträgen, müsste der Gesetzgeber eine Neuregelung treffen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Im konkreten Fall wäre das Rechtsmittel nicht verspätet und daher inhaltlich zu behandeln.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/normpruefungsantraege-vfgh/ogh-beantragt-beim-verfassungsgerichtshof-die-aufhebung-der-nur-vierzehntaegigen-rekursfrist/)

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