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OGH stellt Aufhebungsantrag an VfGH zur Anhebung des Pensionsalters der ÖBB-Bediensteten

 
 

Verfassungsrechtliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Auswirkungen der Erhöhung des Pensionsantrittsalters.

Ausgehend von der Rechtslage zum Zeitpunkt des Beginns seines Dienstverhältnisses hätte der Kläger im Jahr 2009 in Pension gehen können. Durch Einführung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) mit dem Pensionsreformgesetz 2001, BGBl I 2001/86, wurde das Pensionsantrittsdatum für den Kläger durch Anhebung des Pensionsantrittsalters bis Mai 2011 hinausgeschoben. Mit der Novelle zum BB-PG durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 2003/71, erfolgte eine Ausdehnung der Wartezeit sowie eine Absenkung des Steigerungsbetrags. Nach dieser Rechtslage muss der Kläger bis Mai 2016 auf seine Pensionierung warten.

Der Kläger begehrte die Versetzung in den dauernden Ruhestand mit Mai 2011.

Erstgericht und Berufungsgericht wiesen das Klagebegehren ab, weil das neue Pensionsantrittsdatum für den Kläger der geänderten Rechtlage entspreche.

Der Oberste Gerichtshof äußerte verfassungsrechtliche Bedenken. Dazu hielt er fest, dass die Erhöhung des Pensionsantrittsalters für den Kläger zu einer Eigentumsbeschränkung führt. Bei der Normierung von im öffentlichen Interesse liegenden Eigentumsbeschränkungen hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Sicherung der Finanzierbarkeit des öffentlichen Pensionssystems ist im öffentlichen Interesse gelegen. Die Auswirkungen der Erhöhung des Pensionsantrittsalters erscheinen nicht unverhältnismäßig.

Der Gesetzgeber hat allerdings auch den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz zu beachten. In dieser Hinsicht verletzt er den Gleichheitssatz dann, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift. Die Erhöhung des Pensionsalters trifft vor allem die pensionsnäheren Jahrgänge, wie den Kläger. Etwa sieben bis acht Jahre vor dem Eintritt der erwarteten Rechtsposition hat sich für ihn eine Verlängerung des Pensionsantritts um fünf Jahre ergeben. Bezieht man die für den Kläger nachteiligen Auswirkungen durch die Stammfassung des BB-PG in die Beurteilung mit ein, so beträgt das Hinausschieben des Pensionsantrittsdatums sogar 6,5 Jahre.

Der Oberste Gerichtshof hat Zweifel, ob die Relation zwischen den Übergangsfristen und der Intensität des Eigentumseingriffs noch angemessen ist und die Verschlechterung der Rechtsposition für den Kläger daher dem verfassungsgesetzlichen Vertrauensschutz entspricht.

Aus diesem Grund stellte er an den Verfassungsgerichtshof den (hier gekürzten) Antrag, die Bestimmungen des § 2 Abs 1 Z 3 (Wartezeit) des Bundesbahn Pensionsgesetzes idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, gemeinsam mit den Bestimmungen des § 54a Abs 2 (Übergangsfristen) und § 8 Abs 1 dieses Gesetzes (Steigerungsbetrag) als verfassungswidrig aufzuheben.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/normpruefungsantraege-vfgh/ogh-stellt-aufhebungsantrag-an-vfgh-zur-anhebung-des-pensionsalters-der-oebb-bediensteten/)

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