Pensionsregelungen für ÖBB-Bedienstete verfassungswidrig?
Der Oberste Gerichtshof hat Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 novellierten Pensionsbestimmungen für ÖBB-Bedienstete.
Der 1955 geborene Kläger ist seit 1974 ÖBB-Bediensteter. Ausgehend von der Rechtslage vor Einführung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes 2001 hätte er im Jänner 2008 über eigenes Ansuchen in den Ruhestand versetzt werden können. Der Ruhegenuss hätte dabei ca 3.800 EUR betragen.
Durch Einführung des Bundesbahn‑Pensionsgesetzes 2001 wurde das Pensionsantrittsdatum für den Kläger durch Anhebung des Pensionsantrittsalters bis Juli 2009 hinausgeschoben. Der Ruhebezug hätte ca 3.640 EUR betragen.
Mit der Novelle durch das Budgetbegleitgesetz 2003 wurde ua die Wartefrist von 18 auf 60 Monate, die Durchrechnung von 216 auf 480 Monate erhöht und gleichzeitig der Steigerungsbetrag für den Ruhegenuss von 1,7 % jährlich auf 1,229 % gesenkt. Nach dieser Rechtslage kann der Kläger frühestens im Jänner 2014 über eigenes Ansuchen in den Ruhestand versetzt werden. Der Ruhebezug wird ca 3.660 EUR betragen.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm eine Pension nach der alten Rechtslage (2001) zustehe. Die mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 normierten Pensionsänderungen verstießen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie von den ÖBB-Bediensteten ein Sonderopfer verlangen würden.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht hielt die Pensionsänderungen für nicht verfassungswidrig. Die Änderungen im Pensionsrecht der ÖBB-Bediensteten erfolgten innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers.
Der Oberste Gerichtshof hingegen hat Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der relevanten Pensionsänderungen für ÖBB-Bedienstete. Er stellte an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die entsprechenden mit dem Budgetbegleitgesetz novellierten verschlechternden Pensionsbestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Insbesondere durch die Kumulation von verlängerter Dienstzeit mit gleichzeitiger Kürzung des Ruhegenusses habe der Gesetzgeber unter Umständen in das begründete Vertrauen des Klägers derart intensiv und plötzlich eingegriffen, dass das Vertrauen des Klägers dem gewichtigen Interesse der Öffentlichkeit an einer langfristigen Finanzierung des Pensionssystems überwiegen könnte. Der Gesetzgeber hätte den Eingriff durch längere Übergangsfristen abfedern können.