Witwenpension: zweijähriger Berechnungszeitraum verfassungswidrig?
Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sind für die Berechnung der Witwenpension grundsätzlich nur die Einkommensverhältnisse der letzten zwei Jahren vor dem Tod heranzuziehen. Der Oberste Gerichtshof hat wegen vermehrter Härtefälle Zweifel an der sachlichen Rechtfertigung dieses kurzen Berechnungszeitraums.
Zur näheren Begründung des Normprüfungsantrags an den Verfassungsgerichtshof siehe den nachstehenden Link: