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Anrufung des EuGH zu Fragen der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) Nr 44/2001 im Fall S***/F***

 
 

Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens zur Reichweite des Verbrauchergerichtsstands und zur Möglichkeit, dort nicht nur eigene, sondern auch abgetretene Ansprüche anderer Personen geltend zu machen.

Der Kläger macht mehrere Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen geltend, die im österreichischen Datenschutzgesetz (DSG), im irischen Data Protection Act (DPA) und/oder in der Richtlinie 95/46/EG verankert seien. Dabei macht der Kläger nicht nur eigene Ansprüche geltend, sondern auch Ansprüche anderer, teils in Österreich, teils im Ausland lebender Personen, die ihm zur Geltendmachung abgetreten wurden.

Die Beklagte erhebt unter anderem die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit. Auf die zedierten Ansprüche sei der Verbrauchergerichtsstand mangels seiner Übertragbarkeit nicht anzuwenden.

Das Erstgericht wies die Klage zurück. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss über Rekurs der klagenden Partei teilweise dahin ab, dass es die Klage (nur) hinsichtlich der nicht den Kläger persönlich betreffenden Ansprüche zurückwies.

Der Oberste Gerichtshof stellte ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage, ob der Kläger sich im vorliegenden Fall auf den Verbrauchergerichtsstand berufen könne, obwohl er umfangreiche Vortrags- und Publikationstätigkeit entfalte, sowie ob ein Verbraucher in einem Mitgliedstaat gleichzeitig mit seinen eigenen Ansprüchen aus einem Verbrauchergeschäft am Klägergerichtsstand auch gleich gerichtete Ansprüche anderer Verbraucher mit Wohnsitz

a. im gleichen Mitgliedstaat,
b. in einem anderen Mitgliedstaat oder
c. in einem Drittstaat

geltend machen kann, wenn ihm diese aus Verbrauchergeschäften mit derselben beklagten Partei aus demselben rechtlichen Zusammenhang zediert wurden und wenn das Zessionsgeschäft nicht in eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Klägers fällt, sondern der gemeinsamen Durchsetzung der Ansprüche dient.

Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/vorabentscheidungsersuchen-eugh/anrufung-des-eugh-zu-fragen-der-europaeischen-gerichtsstands-und-vollstreckungsverordnung-eugvvo-nr-442001-im-fall-sf/)

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