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Einlassung in das Verfahren – internationale Zuständigkeit – Abwesenheitskurator

 
 

Grenzen der Einlassung in das Verfahren im Sinn der EuGVVO.

Die klagenden Parteien begehrten Schadenersatz (Unterhalt, Schockschaden, Feststellungsbegehren) mit der Klagebehauptung, der Beklagte habe in Kasachstan die Ehemänner bzw Väter entführt und verschleppt.

Der zunächst für den Beklagten bestellte Abwesenheitskurator erstattete nach Zustellung der Klage eine Klagebeantwortung, in der er die Abweisung der Klage beantragte und zahlreiche inhaltliche Einwendungen erhob. Erst der daraufhin vom – inzwischen in Malta aufhältigen –  Beklagten bevollmächtige Vertreter wandte auch die internationale Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte ein.

Die Frage, ob der unterschiedslos auch auf Verfahren im System der EuGVVO anzuwendende § 116 ZPO gegen den im Verfassungsrang stehenden Art 6 MRK bzw gegen Art 47 GRC verstößt, könnte bei Anwendung der in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs U 466/11 vorgenommenen Auslegung des europarechtlichen Äquivalenzprinzips dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen sein.

Der Fall war daher Anlass, an den Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen zu richten.

Zu den einzelnen Fragen und zur Begründung der Einholung einer Vorabentscheidung siehe den nachstehenden Link:

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/vorabentscheidungsersuchen-eugh/einlassung-in-das-verfahren-internationale-zustaendigkeit-abwesenheitskurator/)

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