Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Internationale Gerichtszuständigkeit

 
 

Internationale Zuständigkeit für die Schadenersatzklage eines Österreichers gegen einen deutschen Produzenten nach dem Handlungsort?

Der österreichische Kläger kaufte bei einem österreichischen Händler ein in Deutschland produziertes Fahrrad, mit dem er bei einem Ausflug in Deutschland stürzte, weil die Radgabel brach.

Der Kläger begehrt Schmerzengeld vom deutschen Produzenten, weil dieser nach dem Produkthaftungsgesetz verantwortlich sei. Ob das österreichische Gericht, bei dem die Klage eingebracht wurde, oder ein deutsches Gericht zuständig ist, hängt von der Auslegung der Bestimmung einer EU-Verordnung ab, wonach sich die internationale Zuständigkeit für Schadenersatzklagen nach dem „Handlungsort“ richtet.

Zur Auslegung des Art 5 Nr 3 EuGVVO stellte der OGH dieses Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/vorabentscheidungsersuchen-eugh/internationale-gerichtszustaendigkeit/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710