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Internationale Zuständigkeit für den Regressanspruch eines Schuldners gegen den anderen Schuldner aus dem gemeinsam aufgenommenen Kreditvertrag

 
 

Vorlage an den EuGH zur Frage der internationalen Zuständigkeit für den Rückerstattungsanspruch eines Österreichers, der die Kreditraten eines bei einer österreichischen Bank gemeinsam aufgenommenen Kredits alleine trug, gegen seine estnische Ex-Lebensgefährtin.

Der österreichische Kläger nahm gemeinsam mit der estnischen Beklagten bei einer österreichischen Bank im Jahr 2007 drei Kredite zum Erwerb eines Einfamilienhauses und dessen Renovierung auf. Die Beklagte hält sich nunmehr an unbekannter Adresse in Estland auf.

Der Kläger behauptet, die Beklagte sei nach Beendigung der Lebensgemeinschaft ab Juni 2012 ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung der Kredite nicht mehr nachgekommen, sodass er nicht nur seine Kreditraten zurückzahlen, sondern auch für den Zahlungsausfall der Beklagten aufkommen habe müssen. Er begehrt beim Landesgericht seines (und des früheren gemeinsamen) Wohnsitzes von der Beklagten, für die ein Abwesenheitskurator bestellt wurde, die von ihm für sie bis einschließlich Juni 2014 geleisteten Zahlungen.

Ob das österreichische Gericht, bei dem die Klage eingebracht wurde, ein Gericht in Estland oder ein anderes österreichisches Landesgericht zuständig ist, hängt von der Auslegung der Bestimmung einer EU-Verordnung ab, wonach sich die internationale Zuständigkeit für einen vertraglichen Rückerstattungsanspruch nach dem „Erfüllungsort“ richtet.

Zur Auslegung des Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 stellte der Oberste Gerichtshof dieses Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/vorabentscheidungsersuchen-eugh/internationale-zustaendigkeit-fuer-den-regressanspruch-eines-schuldners-gegen-den-anderen-schuldner-aus-dem-gemeinsam-aufgenommenen-kreditvertrag/)

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