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Vorabentscheidungsersuchen zu Kartellschäden

 
 

In einem Verfahren über Schadenersatzansprüche aus Kartellverstößen von LKW-Herstellerinnen legte der OGH dem EuGH die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vor:
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art 3 Abs 2 in Verbindung mit Art 22 Abs 2 der Richtlinie 2014/104/EU dahin auszulegen, dass Art 3 Abs 2 betreffend die Zahlung von Zinsen aus dem Kartellschaden auf Schadenersatzklagen anzuwenden ist, die ab dem 26. 12. 2014 bei einem nationalen Gericht erhoben wurden?

Wenn diese Frage verneint werden sollte: Welcher andere Zeitpunkt ist für die Anwendbarkeit von Art 3 Abs 2 der Richtlinie 2014/104/EU maßgebend?
2. Ist Art 3 Abs 2 der Richtlinie 2014/104/EU dahin auszulegen, dass der Zeitpunkt, zu dem der Kartellschaden entstanden ist und ab dem die Zinsen aus dem Kartellschaden zu zahlen sind, mit jenem Zeitpunkt anzusetzen ist, zu dem der aufgrund einer verbotenen Preisabsprache verlangte überhöhte Preis vom Geschädigten gezahlt wurde?

Wenn diese Frage verneint werden sollte: Welcher andere Zeitpunkt ist für den Schadenseintritt maßgebend?

III. Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 05.04.2025, 12:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/vorabentscheidungsersuchen-eugh/vorabentscheidungsersuchen-3-ob-215-24z/)

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