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Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof: Griechische Staatsanleihen

 
 

Der OGH ersucht den EuGH um Auslegung des Art 7 Nr 1 EuGVVO (Gerichtsstand des Erfüllungsorts) im Fall einer Klage eines österreichischen Anlegers gegen die Hellenische Republik (beim EuGH anhängig zu C-308/17, Kuhn).

Der Kläger erwarb über eine österreichische Depotbank Staatsanleihen der Hellenischen Republik. Diese hatte die Staatsanleihen in Griechenland nach griechischem Recht emittiert. Zunächst wurden die Teilnehmer des Girosystems der griechischen Zentralbank Inhaber und Gläubiger der Staatsanleihe. Die Teilnehmer am Girosystem der griechischen Zentralbank haben das Recht, Dritten (Investoren) Rechtspositionen in Bezug auf die Anleihe einräumen; ein solches Rechtsgeschäft wirkt jedoch nur zwischen den Parteien und hat ausdrücklich keine Wirkung für oder gegen die Hellenische Republik. Zwischen dem Kläger und der Hellenischen Republik besteht kein Vertragsverhältnis.

Am 23. 2. 2012 erließ die Hellenische Republik ein Gesetz, nach dem die Inhaber bestimmter griechischer Staatsanleihen ein Umstrukturierungsangebot erhalten. Zudem wurde eine Umstrukturierungsklausel eingefügt, die es ermöglicht, dass eine Änderung der ursprünglichen Anleihebedingungen mit qualifizierter Mehrheit des ausstehenden Kapitals beschlossen wird und dann auch für die Minderheit gilt. Nach dem Erlass dieses Gesetzes nahm der beklagte Staat eine Konvertierung der Anleihen des Klägers vor. Dadurch wurden die ursprünglichen Staatsanleihen gegen neue Staatsanleihen mit einem niedrigeren Nominalwert umgetauscht.

Mit seiner beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage begehrt der Kläger von der Hellenischen Republik 28.673,42 EUR. Er habe Anspruch darauf, dass neben den Zinsen das Nominale der von ihm erworbenen Staatsanleihen bei Fälligkeit am 20. 2. 2012 getilgt werde. Dies habe die Hellenische Republik rechtswidrig unterlassen. Sie habe eine eigenmächtige Zwangskonvertierung durchgeführt und damit den in den ursprünglichen Anleihen wurzelnden Anspruch des Klägers in rechtswidriger Weise nicht erfüllt. Bis zum Zeitpunkt der Konvertierung habe die Hellenische Republik die Zinsen stets auf das Konto des Klägers im Sprengel des angerufenen Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien überwiesen.

Die beklagte Hellenische Republik erhob die Einrede des Fehlens der internationalen Zuständigkeit. Insbesondere seien die Voraussetzungen des Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 (Gerichtsstand des Erfüllungsorts) nicht erfüllt. Zwischen den Streitteilen bestehe weder ein Vertragsverhältnis noch ein vertragsähnliches Verhältnis. Die Staatsanleihen unterlägen griechischem Recht. Gläubiger der Staatsanleihen seien die Teilnehmer am Girosystem der griechischen Zentralbank, zu denen der Kläger nicht gehöre. Aus dem griechischen Gesetz Nr 2198/1994 und den Anleihebedingungen ergebe sich, dass die Hellenische Republik ihre vertragliche Pflicht zur Zahlung von Kapital und Zinsen gegenüber ihren Gläubigern in Athen (Griechenland) zu erfüllen habe.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien verneinte seine internationale Zuständigkeit; das Oberlandesgericht Wien bejahte sie. Der von der Hellenischen Republik angerufene Oberste Gerichtshof stellte nun folgendes Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof:

Ist Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012 dahin auszulegen,
1. dass sich der Erfüllungsort im Sinn dieser Bestimmung auch im Fall eines – wie hier – mehrfachen vertraglichen Übergangs einer Forderung nach der erstmaligen vertraglichen Vereinbarung richtet?
2. dass der tatsächliche Erfüllungsort im Fall der Geltendmachung eines Anspruchs auf Einhaltung der Bedingungen einer Staatsanleihe wie der hier konkret von der Hellenischen Republik begebenen bzw des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung dieses Anspruchs bereits durch die Zahlung von Zinsen aus dieser Staatsanleihe auf ein Konto eines Inhabers eines inländischen Wertpapierdepots begründet wird?
3. dass der Umstand, dass durch die erstmalige vertragliche Vereinbarung ein rechtlicher Erfüllungsort im Sinn des Art 7 Nr 1 lit a der Verordnung begründet wurde, der Annahme entgegensteht, dass die nachfolgende tatsächliche Erfüllung eines Vertrags einen – weiteren – Erfüllungsort im Sinn dieser Bestimmung begründet?

Das Vorabentscheidungsersuchen ist beim EuGH zu C-308/17, Kuhn, anhängig.

Vergleichbare Fälle sind auch vom deutschen Bundesgerichtshof zu entscheiden. Drei deutsche Oberlandesgerichte hatten die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für solche Schadenersatzklagen gegen die Hellenische Republik verneint.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/vorabentscheidungsersuchen-eugh/vorabentscheidungsersuchen-an-den-europaeischen-gerichtshof-griechische-staatsanleihen/)

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