Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zur Besoldungsreform 2015 und ihrer Novellierung 2016
Besoldung von Vertragsbediensteten: Überleitung in das Besoldungssystem 2015 trotz gesetzlicher Novellierungen unionsrechtswidrig?
Der Oberste Gerichtshof war erneut mit der Anrechnung von vor dem 18. Lebensjahr erworbenen Vordienstzeiten von Vertragsbediensteten im Bundesdienst befasst. Der Europäische Gerichtshof sah in mehreren Entscheidungen ein System der Nichtanrechnung solcher Zeiten als altersdiskriminierend an. Der österreichische Gesetzgeber hat deshalb schon mit der Besoldungsreform 2015 ein neues, vom Alter eines Bediensteten unabhängiges System der Anrechnung von Vordienstzeiten geschaffen. Für dieses sollen bei Gebietskörperschaften (ua) verbrachte Vordienstzeiten zur Gänze, bei anderen Arbeitgebern verbrachte Vordienstzeiten, die einschlägige Bedeutung für die aufzunehmende Tätigkeit im Bundesdienst aufweisen, im Ausmaß von maximal zehn Jahren berücksichtigt werden.
Der antragstellende Gewerkschaftsbund erachtet zum einen die Übergangsregelungen, die für die Überleitung der „Altbediensteten“ in das neue System am Februarbezug 2015 anknüpfen, als unionsrechtswidrig, weil sie bestehende Diskriminierungen nicht beseitigen würden und die rückwirkende Abschaffung des sog. „Vorrückungsstichtags“ die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Februarbezugs 2015 unmöglich mache. Zum anderen sei die Unterscheidung von unbeschränkt anrechenbaren Vordienstzeiten, die bei einer Gebietskörperschaft verbracht wurden, und beschränkt anrechenbaren Vordienstzeiten, die bei anderen Dienstgebern verbracht wurden, unionsrechtswidrig. Er begehrt daher gegenüber der Republik die Feststellung, dass die vor Vollendung des 18. Lebensjahres gelegenen Vordienstzeiten bei der besoldungsrechtlichen Einstufung eines Vertragsbediensteten auch künftig berücksichtigt werden und dass auch Vordienstzeiten, die nicht bei Gebietskörperschaften zurückgelegt wurden, voll anzurechnen sind.
Der Gesetzgeber novellierte zum Jahresende 2016 mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz das Überleitungsregime neuerlich, indem er das neue Besoldungssystem rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des diskriminierendes Stammgesetzes in Kraft setzte.
Der Oberste Gerichtshof legte dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Unionsrechtskonformität des novellierten Regelungskomplexes vor. Dadurch soll auch geklärt werden, ob „Altbedienstete“ einen finanziellen Ausgleich erhalten müssen, wenn die Altersdiskriminierung auch nach Überleitung in das neue Besoldungssystem finanziell fortwirkt.