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Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zur Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO)

 
 

Verpflichtet das Unionsrecht (Art 4 Abs 3 EUV, die daraus abgeleiteten Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität) den Obersten Gerichtshof, über Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) die Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts auch hinsichtlich behaupteter Verletzungen des Unionsrechts zu überprüfen?

Diese Frage legte der Oberste Gerichtshof dem EuGH gemäß Art 267 AEUV (Vorabentscheidungsverfahren) vor.

Hintergrund: Seit 1. August 2007 lässt der OGH den Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens auch ohne vorangegangenes Urteil des EGMR zu und prüft Entscheidungen und Verfügungen von Strafgerichten unter dem Aspekt behaupteter Grundrechtsverletzungen. Mehrfach hat er auch die Verletzung von Unionsrecht (zB Art 54 SDÜ) geprüft und festgestellt. Am 6. September 2016 hatte der Senat 13 des OGH beschlossen, sich iSd § 8 Abs 1 OGHG zu verstärken, weil die Frage, ob dem OGH im Erneuerungsverfahren Prüfungsbefugnis auch hinsichtlich nicht in der EMRK oder ihrer Zusatzprotokolle gewährter Garantien zukommt, in seiner Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet sei. In Bezug auf Unionsrecht erkannte der verstärkte Senat eine die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität berührende Tragweite dieser Frage.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/vorabentscheidungsersuchen-eugh/vorabentscheidungsersuchen-an-den-europaeischen-gerichtshof-zur-erneuerung-des-strafverfahrens-%c2%a7-363a-stpo/)

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