Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zur Frage des anzuwendenden Rechts bei einem Unterhaltsherabsetzungsantrag
Der OGH ersucht den EuGH um Auslegung des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht 2007 (HUP 2007).
Der in Österreich lebende Vater ist aufgrund eines Beschlusses des Erstgerichts zur Zahlung von Unterhalt an seine in Italien lebende und studierende Tochter verpflichtet. Bereits wenige Monate nach Rechtskraft dieses Beschlusses stellte er beim Erstgericht den Antrag auf Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung wegen verringerten Einkommens. Die Tochter beantragte, das Herabsetzungsbegehren abzuweisen, weil der festgesetzte Unterhalt nach wie vor angemessen sei.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Nach Art 3 Abs 1 HUP sei in der Unterhaltssache das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der berechtigten Person anzuwenden. Nach italienischem Recht sei das Herabsetzungsbegehren nicht begründet.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters im Ergebnis keine Folge. Es vertrat jedoch die Ansicht, dass der Abänderungsantrag des Vaters keine Änderung des auf den Unterhalt anzuwendenden Rechts bewirken könne, wenn sich am gewöhnlichen Aufenthalt der Verfahrensparteien seit der letzten rechtskräftigen Unterhaltsfestsetzung nichts geändert habe, sodass österreichisches Recht anzuwenden sei.
Der OGH hat Zweifel an der Auslegung des HUP 2007 bei einem Antrag des Unterhaltspflichtigen (hier des Vaters) auf Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung. Aus diesem Grund stellte der OGH ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu folgenden Fragen:
1. Ist Art 4 Abs 3 in Verbindung mit Art 3 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht 2007 dahin auszulegen, dass auf den Antrag einer zum Unterhalt verpflichteten Person auf Herabsetzung eines rechtskräftig festgelegten Unterhaltsbeitrags wegen geänderter Einkommensverhältnisse auch dann das Recht des Staates maßgeblich ist, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der bisher zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf deren Antrag gemäß Art 4 Abs 3 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht 2007 vom Gericht nach dem Recht des Staates festgesetzt worden war, in dem die verpflichtete Person ihren unveränderten gewöhnlichen Aufenthalt hat?
Falls diese Frage bejaht wird:
2. Ist Art 4 Abs 3 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht 2007 dahin auszulegen, dass die berechtigte Person die zuständige Behörde des Staates, in dem die verpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch dadurch „anruft“, dass sie sich in ein von der verpflichteten Person bei dieser Behörde eingeleitetes Verfahren im Sinne des Art 5 der Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (hier auf Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung) durch Bestreiten in der Sache einlässt?
Das Verfahren vor dem OGH über den Revisionsrekurs des Vaters ist bis zum Einlagen der Vorabentscheidung des EuGH ausgesetzt.