Vorabentscheidungsersuchen zu Art 4 der „EU-Erbrechts-Verordnung“
Der Kläger ist der ehemalige Lebensgefährte der 2021 verstorbenen Erblasserin, die bis zu ihrem Tod ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte. Er erbrachte in den letzten drei Jahren vor dem Tod der Erblasserin Pflegeleistungen. Die Verlassenschaft nach der Erblasserin wurde den Beklagten mit Wohnsitz in Deutschland mit Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See rechtskräftig eingeantwortet.
Der Kläger begehrt nunmehr die Zahlung von 57.200 EUR aus dem Titel des Pflegevermächtnisses (§ 677 ABGB).
Nach Art 4 der EU-Erbrechts-Verordnung sind für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats (ausschließlich) zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Das Erstgericht wies die Klage wegen von den Beklagten eingewendeter internationaler Unzuständigkeit zurück. Die Klage falle nicht in den Anwendungsbereich der EU-Erbrechts-Verordnung.
Das Rekursgericht verwarf die Einrede der internationalen Unzuständigkeit, weil die Klage in den Anwendungsbereich der EU-Erbrechts-Verordnung falle.
Der von den Beklagten angerufene Oberste Gerichtshof legte dem Gerichtshof der Europäischen Union zur genannten Verordnung die Frage vor, ob eine „Erbsache“ im Sinn des Art 4 der EU-Erbrechts-Verordnung vorliegt, wenn ein Anspruch auf Pflegevermächtnis nach § 677 ABGB geltend gemacht wird.