Vorabentscheidungsersuchen zu Art 8 der „Flugsicherungsdienste Verordnung“ (EG) Nr 550/2004
Die klagende Fluggesellschaft begehrt von der Republik Österreich (Bund) Schadenersatz mit der Begründung, die Austro Control habe die ihr übertragenen Flugsicherungsaufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, was am 28. 8. 2016 zu einer drastischen Reduktion der An- und Abflugraten des Flughafens Schwechat und zu ihrer Vermögensschädigung geführt habe.
Der Oberste Gerichtshof legte dem Gerichtshof der Europäischen Union zur genannten Verordnung die Frage vor, ob die Erbringung von Flugsicherungsdiensten auch dem Schutz des einzelnen Luftraumnutzers vor dem Eintritt eines reinen Vermögensschadens aufgrund rechtswidriger und schuldhafter Versäumnisse der mit den Flugsicherungsdiensten betrauten Flugsicherungsorganisation dient.