Vorabentscheidungsersuchen zu Fragen der internationalen Zuständigkeit
Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art 267 AEUV.
In Italien ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem ein in Österreich wohnhafter Dienstnehmer der klagenden Partei als Radfahrer und die Lenkerin eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Pkws beteiligt waren. Dabei erlitt der Radfahrer diverse Verletzungen. Die klagende Partei ist eine Anstalt öffentlichen Rechts, die Krankenanstalten betreibt und hat ihren Sitz in Österreich. Die beklagte Partei ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in Frankreich.
Die klagende Partei begehrt vor dem österreichischen Gericht vom französischen Haftpflichtversicherer den Ersatz des auf sie übergegangenen Schadens aus der Fortzahlung der Dienstbezüge während der unfallbedingten Krankenstände ihres Dienstnehmers. Die beklagte Partei erhob die Einrede der internationalen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts.
Das Erstgericht verwarf die Einrede. Das Rekursgericht gab ihr statt und wies die Klage zurück.
Der Oberste Gerichtshof legte dem EuGH die Fragen vor, ob es sich bei der vorliegenden Klage um eine „Klage in Versicherungssachen“ iSd Art 8 EuGVVO (alt) handelt, und ob der das Entgelt fortzahlende Dienstgeber als „Geschädigter“ den Haftpflichtversicherer des Schädigerfahrzeugs vor dem Gericht des Ortes, an dem der Dienstgeber seinen Sitz hat, verklagen kann.