Vorabentscheidungsersuchen zum Umbrella Pricing (Preisschirmeffekt) bei Kartellverstößen
Müssen Unternehmen, die ein Kartell bilden, jedermann Schadenersatz dafür leisten, dass auch nicht am Kartell beteiligte Unternehmen ihre Preise im Windschatten der erhöhten Marktpreise anheben?
Die Klägerin begehrte den Ersatz von Schäden, die sie dadurch erlitt, dass sie von dritten, nicht am Kartell beteiligten Mitbewerbern deren Aufzüge und Fahrtreppen zu einem höheren Preis gekauft habe als es der Marktlage ohne „Aufzugskartell“ entsprochen hätte, weil diese Unternehmen im Windschatten des Kartells der Beklagten ihre Preise dem erhöhten Niveau angepasst hätten (Preisschirmeffekt = „Umbrella Pricing“). Der Schaden sei durch das Kartell verursacht. Es sei Zweck des unionsrechtlichen Kartellverbots (Art 101 AEUV) als Schutzgesetz, gerade auch diese Schäden zu verhindern.
Die Beklagten bestritten, dass der Schaden von ihnen verursacht worden sei. Er liege außerhalb des Rechtswidrigkeitszusammenhangs des Art 101 AEUV und sei als mittelbarer Schaden nicht zu vergüten. Nur die unmittelbaren Vertragspartner seien wegen kartellbedingt überhöhter Preise ersatzberechtigt.
Das Erstgericht wies diesen Teil des Klagebegehrens ab. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil insoweit auf und bejahte die Ersatzfähigkeit des Schadens.
Nach der Judikatur des EuGH ist es in Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln. Dabei ist aber der „Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz“ zu beachten. Das bedeutet, dass die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte durch das nationale Recht nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschweren werden darf. Zur Abklärung, ob die Richtlinie auch den Ersatz des durch das „Umbrella Pricing“ (Preisschirmeffekt) entstandenen Schadens verlangt, stellte der OGH das Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung des Art 101 AEUV an den EuGH.