Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung des Begriffs „Unfall“ im Übereinkommen von Montreal
Der Oberste Gerichtshof legt dem EuGH die Frage vor, ob es sich um einen die Haftung des Luftfrachtführers begründenden „Unfall“ iSv Art 17 Abs 1 des Übereinkommens von Montreal handelt, wenn ein Becher mit heißem Kaffee, der in einem in der Luft befindlichen Flugzeug auf dem Ablagebrett des Vordersitzes abgestellt ist, aus ungeklärter Ursache ins Rutschen gerät und umfällt, wodurch ein Fluggast Verbrühungen erleidet.