Vorabentscheidungsersuchen zur Beschränkung der Gewerbeberechtigung von Rauchfangkehrern auf bestimmte „Kehrgebiete“
Zweifel an der Vereinbarkeit von räumlichen Beschränkungen einer Berufsberechtigung mit der Dienstleistungsrichtlinie der Europäischen Union.
Die Gewerbeberechtigung von Rauchfangkehrern ist nach § 123 der Gewerbeordnung (GewO) auf bestimmte „Kehrgebiete“ beschränkt. Da ein Kärntner Rauchfangkehrer auch außerhalb seines Kehrgebiets Werbematerial verteilte und Aufträge annahm, klagte ihn ein Mitbewerber nach § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Unterlassung. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt, weil der Beklagte durch den Verstoß gegen die Gewerbeordnung einen Wettbewerbsvorteil gegenüber rechtstreuen Mitbewerbern erlangt habe.
Der Oberste Gerichtshof richtete ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Zwar bestehe kein Zweifel, dass der Beklagte gegen die die territoriale Beschränkung seiner Gewerbeberechtigung verstoßen habe. Diese Bestimmungen sind jedoch möglicherweise nicht mit der der Dienstleistungsrichtlinie der Europäischen Union vereinbar. Denn nach dieser Richtlinie sind räumliche Beschränkungen einer Berufsberechtigung nur zulässig, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dienen und nicht über das hinausgehen, was zum Erreichen des jeweiligen Ziels erforderlich ist. Der Europäische Gerichtshof wird zu beurteilen haben, ob diese Bedingungen bei der österreichischen Regelung zum Gebietsschutz für Rauchfangkehrer erfüllt sind.