Vorabentscheidungsersuchen zur EuGVVO 2012
Zuständigkeit bei einer deliktischen Schadenersatzklage gegen den im Mitgliedsstaat A (hier: Italien) ansässigen Entwickler eines Dieselmotors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Fall, in dem das Fahrzeug von dem im Mitgliedstaat B (hier: Österreich) wohnhaften Kläger von einem im Mitgliedstaat C (hier: Deutschland) ansässigen Dritten gekauft wurde.