Vorabentscheidungsersuchen zur EuGVVO 2012 (VO 1215/2012/EU)
In Frage steht, ob der Erfüllungsort für einen Anspruch aus Vertrag über die Entwicklung und den laufenden Betrieb einer auf die individuellen Bedürfnisse einer in Deutschland ansässigen Bestellerin ausgerichteten Software dort lokalisieren ist, wo das in Österreich ansässige Unternehmen die Software programmiert hat oder dort, wo die Software von der Bestellerin abgerufen und zum Einsatz gebracht wird (Auswertung von COVID-Tests).