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Vorabentscheidungsersuchen zur Richtlinie 2009/138/EG

 
 

Die Versicherungsnehmerin schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 2013 einen Lebensversicherungsvertrag ab. Im Jahr 2014 langte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Änderungsantrag der Versicherungsnehmerin zu dieser Lebensversicherung dahingehend ein, dass ab 1. August 2014 die monatliche Prämie von 50 EUR auf 100 EUR erhöht werden solle. Daraufhin übermittelte die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Versicherungsnehmerin zu ihrem Versicherungsvertrag einen mit 24. Juli 2014 datierten Nachtrag. Danach betrug die Nachtragsprämie von 1. August 2014 bis 1. September 2014 50 EUR und die Folgeprämie ab 1. September 2014 monatlich 100 EUR. Mit E-Mail vom 27. Juni 2022 erklärte die Versicherungsnehmerin gegenüber der Beklagten den Rücktritt von allen Änderungen des Versicherungsvertrags, weil sie nicht über ihr gesetzliches Rücktrittsrecht belehrt worden sei und forderte die Prämiendifferenz samt Zinsen zurück. Die Beklagte lehnte den Rücktritt ab.

Der Oberste Gerichtshof legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen vor:
1. Sind Artikel 185 Abs 1, Abs 3 Buchstabe j und Abs 5 Buchstabe c sowie Artikel 186 Abs 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) dahin auszulegen, dass dem Versicherungsnehmer das Rücktrittsrecht auch im Fall einer späteren individualvertraglichen Vertragsänderung zu einem Lebensversicherungsvertrag zusteht?
2. Wenn Frage 1 bejaht wird: Steht dem Versicherungsnehmer das Rücktrittsrecht gemäß Artikel 186 Abs 1 der Richtlinie 2009/138/EG bei jeder späteren individualvertraglichen Vertragsänderung zu oder hängt das Rücktrittsrecht von Umfang und Bedeutung der Vertragsänderung für den Versicherungsnehmer ab?

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 18.01.2025, 02:01
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/vorabentscheidungsersuchen-eugh/vorabentscheidungsersuchen-zur-richtlinie-2009-138-eg/)

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