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Vorabentscheidungsverfahren zum zulässigen Umfang der Kontrollverpflichtungen von Facebook

 
 

Der OGH ersucht den EuGH um Auslegung des Art 15 der Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr. Dabei geht es um die Frage, ob Facebook (als Host-Service-Provider) verpflichtet werden kann, auf den bereitgestellten Webseiten weltweit nach inhaltsgleichen rechtswidrigen Inhalten (wie die konkret inkriminierten Inhalte) zu suchen und auch diese zu sperren.

Auf einer Facebook-Seite fand sich ein Artikel bestehend aus einem Lichtbild der Klägerin und  einem Begleittext („Grüne: Mindestsicherung für Flüchtlinge soll bleiben“). Auf dieser Facebook-Seite wurden beleidigende Äußerungen gepostet  („miese Volksverräterin“..). Dieser Beitrag konnte von jedem Facebook Nutzer abgerufen werden. Facebook hat der Aufforderung zur Löschung vorweg nicht entsprochen.

Im Verfahren wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§ 78 UrhG) und Ehrenbeleidigung (§ 1330 ABGB) stellte sich die Frage, ob die Verpflichtung des Verbreiters solcher Ehrenbeleidigungen (Facebook), nicht nur diese konkreten Beiträge zu löschen, sondern auch inhalts- bzw sinngleiche Beiträge zu verhindern, gegen Art 15 Abs 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr verstößt. Nach dieser Regelung darf Host-Providern  keine allgemeine Verpflichtung auferlegt werden, die übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Allerdings ist in Erwägungsgrund 48 der Richtlinie festgehalten, dass die Richtlinie die Möglichkeit unberührt lässt, zu verlangen, die nach vernünftigem Ermessen von zu erwartende Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern.

Die Grenze zwischen der den Gerichten der Mitgliedstaaten vorbehaltenen bloßen Rechtsanwendung und der dafür erforderlichen europarechtlichen Auslegung der Richtlinie erachtete der OGH unter Berücksichtigung der die Zielrichtung der Richtlinie (Förderung des freien Verkehrs von Diensten) einerseits und der Effizienz des Persönlichkeitsschutzes andererseits als überschritten und die Festlegung eines einheitlichen Schutzstandards durch einen allgemeinen Rechtssatz aus einer Auslegung des Unionsrechts für erforderlich.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wurden gemäß Artikel 267 AEUV wurden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Steht Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) allgemein einer der nachstehend angeführten Verpflichtungen eines Host-Providers, der rechtswidrige Informationen nicht unverzüglich entfernt hat, entgegen, und zwar nicht nur diese rechtswidrige Information im Sinn des Artikel 14 Absatz 1 litera a) der Richtlinie zu entfernen, sondern auch andere wortgleiche Informationen:

a) weltweit?
b) im jeweiligen Mitgliedstaat?
c) des jeweiligen Nutzers weltweit?
d) des jeweiligen Nutzers im jeweiligen Mitgliedstaat?

2. Soweit Frage 1 verneint wurde: Gilt dies jeweils auch für  sinngleiche Informationen?

3. Gilt dies auch für sinngleiche Informationen, sobald dem Betreiber dieser Umstand zur Kenntnis gelangt ist?

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/vorabentscheidungsersuchen-eugh/vorabentscheidungsverfahren-zum-zulaessigen-umfang-der-kontrollverpflichtungen-von-facebook/)

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