Vorlage an den EuGH zur Frage einer mittelbaren Altersdiskriminierung in einem Kollektivvertrag im Zusammenhang mit einem längeren Vorrückungszeitraum am Beginn der Karriere
Der Oberste Gerichtshof hat Zweifel daran, dass die Regelung der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) über die Einstufung in das Gehaltsschema dem Unionsrecht entspricht.
Der Kläger ist seit 1988 Dienstnehmer eines Sozialversicherungsträgers. Die Anrechnung von Schulzeiten für die Einstufung in das Gehaltsschema war nach der Rechtslage bis zur 79. Änderung der DO.A nicht möglich.
Mit der 80. Änderung der DO.A wurde erstmals die Anrechnung von Schulzeiten als Vordienstzeiten für die Einstufung in das Gehaltsschema bis zu einem Ausmaß von höchstens drei Jahren ermöglicht. Allerdings wurde mit dieser Änderung der DO.A auch die Regelung über die Einstufung in das Gehaltsschema dahin geändert, dass Angestellte nicht wie früher 2 Jahre, sondern 5 Jahre in der ersten Bezugsstufe verbleiben.
Der Kläger beantragte nach dem Inkrafttreten der 80. Änderung der DO.A die Anrechnung von knapp weniger als drei Schuljahren als Vordienstzeiten und die infolge der Neueinstufung resultierenden Entgeltdifferenzen. Er berief sich darauf, dass die mit der 80. Änderung erfolgte Verlängerung der Vorrückungszeit in der ersten Bezugsstufe mittelbar altersdiskiminierend und deshalb unionsrechtswidrig sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof stellte dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die Fragen, ob das einschlägige Unionsrecht zur Altersdiskriminierung dahin auszulegen ist,
– dass eine kollektivvertragliche Regelung, die für Beschäftigungszeiten am Beginn der Karriere einen längeren Vorrückungszeitraum vorsieht und die Vorrückung in die nächste Bezugsstufe daher erschwert, eine mittelbare Ungleichbehandlung aus Gründen des Alters darstellt,
– und im Fall der Bejahung, dass eine solche Regelung insbesondere mit Rücksicht auf die geringe Berufserfahrung am Beginn der Karriere angemessen und erforderlich ist.