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Vorlage an den EuGH zur Frage, ob eine Altersdiskriminierung durch eine rückwirkend eingeführte Neuberechnung des Vorrückungsstichtags entgeltneutral beseitigt werden kann

 
 

Der Oberste Gerichtshof hat Zweifel daran, dass einem von einer Altersdiskriminierung betroffenen Dienstnehmer zwingend ein Ausgleichsanspruch in Geld eingeräumt werden muss, und es dem Gesetzgeber nicht gestattet ist, ein neues, diskriminierungsfreies Vorrückungssystem einzuführen, das mit keinen finanziellen Besserstellungen verbunden ist.

Der Kläger ist ÖBB-Bediensteter. Bei Ermittlung seines Vorrückungsstichtags durch den Dienstgeber wurde die Lehrzeit vor Vollendung des 18. Lebensjahrs nicht berücksichtigt. Würde man auch diese Vordienstzeit (zur Hälfte) berücksichtigen, so ergäbe sich für den Kläger ein besserer Vorrückungsstichtag.

Im Jahr 2011 hat der Gesetzgeber durch eine Novelle zum Bundesbahngesetz ein neues Anrechnungs- und Vorrückungssystem eingeführt. Nach diesem neuen System werden auch die Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr berücksichtigt. Gleichzeitig wurden die Zeiträume, die für die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe verstreichen müssen, verlängert. Das neue Anrechnungs- und Vorrückungssystem führt also dazu, dass zwar die Vordienstzeiten auch vor dem 18. Lebensjahr berücksichtigt werden, der bisher altersdiskriminierte Dienstnehmer aber keinen Nachzahlungsanspruch im Zusammenhang mit der Neuberechnung des Vorrückungsstichtags erwirbt. Dieses neue System wurde rückwirkend zum 1.1.2004 eingeführt. Der Kläger gehört also zum Kreis jener Arbeitnehmer, die die Möglichkeit haben, rückwirkend ab 1.1.2004 den Vorrückungsstichtag unter Anrechnung der Vordienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahrs neu ermitteln zu lassen. Dazu wäre der Nachweis der anzurechnenden Vordienstzeiten, hier der Lehrzeit des Klägers, erforderlich. Der Kläger hat die vor dem 18. Lebensjahr absolvierten Vordienstzeiten seinem Dienstgeber aber nicht bekannt gegeben. Er ist demnach bewusst im alten System geblieben.

Der Kläger begehrte die Nachzahlung der Gehaltsdifferenzen, die er ausgehend vom neu ermittelten Vorrückungsstichtag, jedoch unter Außerachtlassung der verlängerten Vorrückungszeiträume, ermittelt hat. Er berief sich auf die fortwirkende Altersdiskriminierung.

Der Oberste Gerichtshof stellte im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens an den Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen, darunter jene,
– ob der Gesetzgeber eine (diskriminierungsfreie) Neuregelung des Vorrückungsstichtags rückwirkend einführen darf, oder ob dem Dienstnehmer (allenfalls bis zur Einführung der neuen Regelung) ein Geldanspruch auf Nachzahlung der Gehaltsdifferenzen zusteht,
– ob die Neuberechnung des Vorrückungsstichtags von einer Mitwirkung des Dienstnehmers abhängig gemacht werden darf, und ob dem Dienstnehmer ein Nachzahlungsanspruch auch dann zusteht, wenn er die Mitwirkung verweigert,
– wann die Verjährung eines im Unionsrecht begründeten Nachzahlungsanspruchs beginnt.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/vorabentscheidungsersuchen-eugh/vorlage-an-den-eugh-zur-frage-ob-eine-altersdiskriminierung-durch-eine-rueckwirkend-eingefuehrte-neuberechnung-des-vorrueckungsstichtags-entgeltneutral-beseitigt-werden-kann/)

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