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Zum Leistungsschutzrecht beim einem Lichtbild

 
 

Klarstellung, dass auch eine „rein technische Leistung“ des Lichtbildners „die nicht einmal besondere Fähigkeiten voraussetzt“ unter den Leistungsschutz fällt.

Der Kläger verfasste 2018 einen Festschriftbeitrag für einen Philatelisten-Klubs, in dem auch ein von ihm angefertigtes Foto von einer Postkarte abgedruckt wurde. Der Beklagte verwendete dieses Lichtbild in seinem 2022 veröffentlichten Buch.

Während sein Beseitigungsbegehren abgewiesen wurde, erwirkte der Kläger gegen den Beklagten ein Unterlassungsurteil.

Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass der in § 73 Urheberrechtsgesetz (UrhG) normierte Schutzgegenstand des Lichtbildes weit definiert ist. Auch mit Hilfe einer Digitalkamera oder eines Mobiltelefons festgehaltene Abbildungen können deshalb Lichtbildschutz genießen. In Abgrenzung zum urheberrechtlichen (und damit weiteren) Schutz von Lichtbildwerken ist beim Leistungsschutzrecht des § 74 UrhG davon auszugehen, dass in der Aufnahme eines Lichtbildes gerade keine eigentümliche Gestaltung des Geschauten oder innerlich Erlebten liegt, sondern eine mit technischen Mitteln bewirkte bildliche Festlegung eines Ausschnitts der Außenwelt. Damit fällt auch eine „rein technische Leistung“ des Lichtbildners „die nicht einmal besondere Fähigkeiten voraussetzt“ unter den Leistungsschutz . Das Leistungsschutzrecht bezieht sich damit auch auf einfache Lichtbilder, weil Eigentümlichkeit iSd § 1 UrhG nicht erforderlich ist

Nur bei Fehlen eines menschlichen Schaffensaktes, aber auch bei einer bloßen Kopie oder im Fall eines fotografischen Druckverfahrens liegt keine zum Leistungsschutz führende „Aufnahme eines Lichtbildes“ vor, sodass in einem solchen Fall sich der „Hersteller“ nicht auf § 74 UrhG berufen kann. In solchen Fällen fehlt nämlich ein Mindestmaß an Aufnahmetätigkeit.

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Gegenständlich handelt es sich um ein sogenanntes Reproduktionsfoto. Von einem solchen ist zu sprechen, wenn vorgefundene Gegenstände oder Kunstwerke möglichst originalgetreu abgebildet werden. Mangels Eigentümlichkeit ist das klägerische Foto zwar nicht als Lichtbildwerk, aber sehr wohl als einfaches Lichtbild zu qualifizieren. Auch bei einer durch Abfotografieren hergestellten Reproduktionsaufnahme von einer Postkarte liegt ein Mindestmaß an Aufnahmetätigkeit vor. Das erforderliche Mindestmaß an Aufnahmetätigkeit liegt im Anlassfall schon deshalb vor, weil es wichtig war, ein Bild für die Festschrift zu schaffen.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 08.09.2024, 01:09
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/zum-leistungsschutzrecht-beim-einem-lichtbild/)

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