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Bei der Ausübung von Ermessen liegt Pflichtwidrigkeit vor, wenn die Dienstverrichtung auf unsachlichen Beweggründen des Amtsträgers beruht

 
 

Ohne Erfolg blieben die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes und der Erneuerungsantrag des Verurteilten René B.

In dieser Strafsache ging es um verbotene Intervention (§ 308 StGB) in Hinsicht auf ein Steuerverfahren in Italien. Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft war René B. Auf seine Initiative hin sollte (den Urteilen erster und zweiter Instanz zufolge) über den damaligen kroatischen Ministerpräsidenten Dr. Ivo Sanader ein beschleunigter und positiver Abschluss des Steuerverfahrens bewirkt werden. Der Ministerpräsident sollte dafür 150.000 Euro erhalten. Die Generalprokuratur und der Verurteilte beanstandeten die rechtskräftige Verurteilung erfolglos.

– Die Generalprokuratur ließ die Urteilsannahmen außer Betracht, wonach „eine Einflussnahme auf die zuständigen italienischen Steuerbeamten geplant war, auf dass diese ihr Amt parteilich ausüben.“

– Der Verurteilte zeigte in seinem Erneuerungsantrag keine Grundrechtsverletzung auf.

Daher bleibt es bei der rechtskräftigen Verurteilung des DVw Michael P und des René B jeweils wegen des Verbrechens der verbotenen Intervention nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 308 StGB.

Der 17. Senat des Obersten Gerichtshofs, das ist der Fachsenat für strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen, verhandelte unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Eckart Ratz.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/medieninformationen/bei-der-ausuebung-von-ermessen-liegt-pflichtwidrigkeit-vor-wenn-die-dienstverrichtung-auf-unsachlichen-beweggruenden-des-amtstraegers-beruht/)

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