Auslieferungssache des Dmitry F
Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs steht der Auslieferung des Dmitry F an die Vereinigten Staaten von Amerika ein rechtliches Hindernis nicht entgegen (14 Os 142/18s, 33/19p, 25.6.2019).
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2019 nach öffentlicher Verhandlung über die von der Generalprokuratur gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes und über den von Dmitry F gestellten Antrag auf Erneuerung des Verfahrens entschieden.
Das Oberlandesgericht Wien hatte mit Beschluss vom 21. Februar 2017 die Auslieferung des Dmitry F an die Vereinigten Staaten von Amerika für nicht unzulässig erklärt.
Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass die im bekämpften Beschluss des Oberlandesgerichts vertretene Rechtsauffassung, wonach „rein kriminelle Taten“ nicht in den Regelungsbereich des Art 4 Abs 3 des Österreichischen Auslieferungsvertrags der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (BGBl III 1999/216) fielen, die genannte Bestimmung verletzt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen hat das Höchstgericht verworfen: Betreffend die Feststellung im Beschluss des Oberlandesgerichts, wonach das Vorliegen von politischen Beweggründen für das Auslieferungsersuchen im Sinn der zitierten Bestimmung des Auslieferungsvertrags zu verneinen sei, konnte die Generalprokuratur keine Begründungsmängel aufzeigen. Damit hat sich die zuvor aufgezeigte Gesetzesverletzung auch nicht zum Nachteil des Betroffenen ausgewirkt, weshalb sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst sah, ihre Feststellung mit konkreter Wirkung zu verbinden.
Dem Erneuerungsantrag des Betroffenen hat der Oberste Gerichtshof nicht Folge gegeben.