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Medieninformation in der Strafsache gegen Dr. Heinz Sch und andere Angeklagte

 
 

Der Oberste Gerichtshof hat heute in öffentlicher Verhandlung das Urteil verkündet:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Hinsichtlich der Strafen wurde wie folgt entschieden:

In Stattgebung der Berufung des Angeklagten Mag. (FH) Axel M wird die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf zwei Jahre herabgesetzt. Von dieser Freiheitsstrafe wird gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Teil von 18 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

In teilweiser Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft wird die über den Angeklagten Dr. Othmar R verhängte Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und sechs Monate erhöht. Von dieser Freiheitsstrafe wird gemäß § 43a Abs. 4 StGB ein Teil von 20 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Den Berufungen der Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft im Übrigen wird nicht Folge gegeben.

Begründet wurde die Entscheidung zusammengefasst damit, dass die geltend gemachten Fehler der Hauptverhandlung und des Urteils nicht vorliegen. Damit sind die Schuldsprüche rechtskräftig.

Hinsichtlich der Strafen, die das Erstgericht über die Angeklagten Dr. Othmar R und Mag. (FH) Axel M verhängt hatte, sah sich der Oberste Gerichtshof zu den vorgenannten Änderungen veranlasst. Betreffend die anderen Angeklagten bleibt es bei den vom Erstgericht verhängten Strafen.

Die Strafsache ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/medieninformationen/medieninformation-in-der-strafsache-gegen-dr-heinz-sch-und-andere-angeklagte/)

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