Mitteilung des Obersten Gerichtshofs zur Stellung der Rechtsschutzbeauftragten des Bundesministeriums für Justiz
Aus Anlass der Hausdurchsuchungen vom 6. 10. 2021, unter anderem bei der Mediengruppe Österreich, berichten verschiedenen Medien, es hätte eine Ermächtigung der „Rechtsschutzbeauftragten des OGH“ zu einer beabsichtigten Telefonüberwachung eingeholt werden müssen. Der Oberste Gerichtshof sieht sich zu folgender Klarstellung veranlasst:
Die Funktion des Rechtsschutzbeauftragten dient der Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes in Strafverfahren. Derzeit übt diese Funktion Prof. Dr. Gabriele Aicher aus. Sie wurde gemäß § 47a Abs 1 StPO von der Bundesministerin für Justiz für eine Funktionsdauer von drei Jahren bestellt und ist kein Organ des Obersten Gerichtshofs und diesem auch nicht zugehörig. Nach § 47a Abs 5 StPO erfolgen lediglich die Zustellungen an die Rechtsschutzbeauftragte über die Kanzlei des Obersten Gerichtshofs, die auch die sonstigen Kanzleigeschäfte für sie wahrzunehmen hat.