OGH bestätigt die Schuldsprüche gegen Gerhard D. und DI Uwe S.
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2018 die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten D. und DI S nach öffentlicher Verhandlung verworfen.
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs
Mit Urteil eines Schöffengerichts wurden Stefan P. , Gerhard D. , DI Uwe S. und Mag. Harald Do. jeweils des Vergehens der Untreue nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB, Gerhard D. überdies des Vergehens der Vorteilsannahme nach § 305 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Gegen die Schuldsprüche richteten sich Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten D. und S.
Der Oberste Gerichtshof hat nach öffentlicher Verhandlung (AZ 17 Os 15/17k) die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen und den Berufungen dieser beiden Angeklagten gegen den Strafausspruch nicht Folge gegeben. Den von sämtlichen Angeklagten gegen die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche ergriffenen Berufungen wurde hingegen Folge gegeben und die Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Das Verfahren ist damit rechtskräftig beendet.