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OGH klar gegen die Schaffung einer „Gesetzesbeschwerde“

 
 

Die „Gesetzesbeschwerde“ würde Verfahren erheblich verzögern und verteuern.

Die Vollversammlung des Obersten Gerichtshofs hat am 14. März 2012 einstimmig beschlossen, jüngsten Überlegungen, gegen Gerichtsentscheidungen eine „Gesetzesbeschwerde“ einzuführen, klar entgegenzutreten.

Die „Gesetzesbeschwerde“ würde zu einer erheblichen Verzögerung und Verteuerung in Zivil- und Strafsachen führen und dadurch den Wirtschaftsstandort Österreich entscheidend schwächen.

Im Einzelnen:

1. Durch eine Verfassungsänderung, die derzeit aktuell im zuständigen Parlamentsausschuss beraten wird, soll eine sogenannte Gesetzesbeschwerde eingeführt werden, die gegen Gerichtsentscheidungen die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs dann ermöglichen soll, wenn diese Entscheidung auf der Anwendung einer verfassungswidrigen generellen Norm beruht.

2. Mit einer „Gesetzesbeschwerde“ könnte jede verurteilte Partei nach dem Gerichtsverfahren noch den VfGH anrufen, indem sie Verfassungswidrigkeit eines angewendeten Gesetzes behauptet.

Bis zur Entscheidung des VfGH über diese Behauptung wäre die Umsetzung der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung in Schwebe gehalten. Die im Zivilverfahren obsiegende Partei wäre an der raschen und sicheren Realisierung ihrer Ansprüche weiter gehindert.

Die Schaffung einer „Gesetzesbeschwerde“ stünde demnach im Widerspruch zum zentralen Anliegen, Zivil- und Strafsachen in angemessener Zeit zum Abschluss zu führen.

3. Der Instanzenzug ist in Österreich schon jetzt weiter ausgestaltet, als es die Europäische Menschenrechtskonvention verlangt.

Für einen weiteren Rechtszug besteht aus dieser Sicht kein Grund.

4. Auch sonst gibt es für eine „Gesetzesbeschwerde“ keine Notwendigkeit.

Im ausgewogenen System der drei gleichrangigen Höchstgerichte ist der Oberste Gerichtshof die oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen (Art 92 B VG), während Verwaltungsrecht in der Zuständigkeit des VwGH und Verfassungsrecht in jener des VfGH liegt.

Für Normenprüfung durch den VfGH ist schon derzeit im Gesetz gut vorgesorgt:

Hat ein Gericht zweiter Instanz gegen die Anwendung eines Gesetzes Bedenken wegen möglicher Verfassungswidrigkeit, muss es ein Normenkontrollverfahren beim VfGH herbeiführen (Art 89 B VG). Sollte es dies unterlassen, können sich die Parteien des Gerichtsverfahrens deshalb erfolgversprechend an den Obersten Gerichtshof wenden, der bei verfassungsrechtlichen Bedenken zur Anrufung des VfGH verpflichtet ist.

Die Gerichte zeigen eine hohe Sensibilität für mögliche Verfassungswidrigkeit von Gesetzen. Sie veranlassen in beachtlichem Maß Normenprüfungen durch den VfGH, welche nur zum geringen Teil zur Gesetzesaufhebung führen.

Dies unterstreicht, dass die Gerichte ihre Aufgabe zur Beachtung möglicher Verfassungswidrigkeit in Zivil- und Strafsachen sehr sorgfältig wahrnehmen.

Demgegenüber würde mit einer „Gesetzesbeschwerde“ im Zivilprozess unterlegenen Parteien gerade auch in aussichtslosen Fällen die Möglichkeit eröffnet, das Verfahren in die Länge zu ziehen.

Die Schaffung einer „Gesetzesbeschwerde“ wird aus diesen Gründen vom Obersten Gerichtshof mit Nachdruck abgelehnt. Sie verzögert und verteuert die Verfahren und beeinträchtigt dadurch den Wirtschaftsstandort Österreich.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/medieninformationen/ogh-klar-gegen-die-schaffung-einer-gesetzesbeschwerde/)

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