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Schuldspruch wegen Mordes an Lucile K rechtskräftig

 
 

Über die Berufung des Angeklagten wegen der privatrechtlichen Ansprüche der Eltern des Mordopfers hat das OLG Innsbruck zu entscheiden.

Das Landesgericht Innsbruck als Geschworenengericht sprach mit Urteil vom 9.6.2020 den Angeklagten C des Verbrechens des Mordes (§ 75 StGB) an Lucile K und des Vergehens der Störung der Totenruhe (§ 190 StGB) schuldig. Demnach hat er in der Nacht auf den 12.1.2014 Lucile K vorsätzlich getötet, indem er ihr mit einer zirka 60 cm langen und 1,67 kg schweren Eisenstange zumindest zwei Mal auf den Kopf schlug, und danach den Leichnam durch eine Tätlichkeit verunehrt.

Zuvor war der Angeklagte wegen einer anderen Tat bereits in Deutschland des Mordes schuldig gesprochen und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Daher verhängte das Landesgericht Innsbruck keine Zusatzstrafe.

Der Angeklagte erhob gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Der Oberste Gerichtshof wies die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss vom 29.9.2020 in nichtöffentlicher Sitzung zurück. Die gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck in Bezug auf die Schuldsprüche erhobenen Einwände gingen fehl (14 Os 85/20m). Damit ist der Schuldspruch wegen Mordes an Lucile K und Störung der Totenruhe rechtskräftig.

Über die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch des Landesgerichts Innsbruck über die privatrechtlichen Ansprüche der Eltern des Mordopfers (in Bezug auf Trauerschmerzengeld und Begräbniskosten) hat das OLG Innsbruck zu entscheiden.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/medieninformationen/schuldspruch-wegen-mordes-an-lucile-k-rechtskraeftig/)

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