Staatsanwaltschaft darf Auskunft über Stammdaten anordnen
Auskunft über Stammdaten wie Name und Anschrift eines Internet-Users darf die Staatsanwaltschaft aus Beweisgründen zur Aufklärung von Straftaten ohne gerichtliche Bewilligung anordnen.
Dies stellte der Oberste Gerichtshof in einer am 13. April 2011 ergangenen Entscheidung klar (15 Os 172/10y).
Anders verhält es sich mit Verkehrs-, Zugangs- und Standortdaten (§ 92 Abs 3 Z 4, Z 4a und Z 6 TKG 2003). Auskunft über solche Daten darf die Staatsanwaltschaft nur mit gerichtlicher Bewilligung anordnen (§§ 134 Z 2, 137 Abs 1 StPO).
Mit dieser Entscheidung verwarf der Oberste Gerichtshof eine von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, die auch in Bezug auf Stammdaten vom Erfordernis gerichtlicher Bewilligung ausgegangen war.
Auskunft über Stammdaten (§ 92 Abs 3 Z 3 lit a und lit c TKG 2003) aus Beweisgründen zur Aufklärung von Straftaten zu verlangen fällt der höchstgerichtlichen Entscheidung zufolge unter eine Bestimmung, welche die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, aber keine Befassung des Gerichts vorsieht (§ 110 Abs 1 StPO). Dabei ist nicht von Bedeutung, ob Grundlage der Auskunft eine der Staatsanwaltschaft bereits bekannte dynamische IP-Adresse ist und ob der Betreiber des Kommunikationsdienstes zum Zweck der Erteilung der Auskunft die ihm zur Verfügung stehenden Zugangs- oder Verkehrsdaten verarbeiten muss. Denn diese Daten werden nicht bekannt gegeben. Sie bleiben weiter in der Geheimnissphäre des Betreibers. Für bloße Stammdaten gilt hingegen das Kommunikationsgeheimnis nicht (§ 93 Abs 1 TKG 2003). Nur solche Daten sind Gegenstand der verlangten Auskunft.
Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in welchem der Beschuldigte verdächtig ist, über die Website der ÖBB unter verschiedenen IP-Adressen betrügerisch Online-Tickets im Gesamtwert von 529 Euro bezogen zu haben.