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Unterbringung von geistig abnormen Rechtsbrechern

 
 

Klarstellung zu einer APA-Meldung über eine Entscheidung des EGMR

Ausgehend von einer APA-Meldung zur Unterbringung von geistig abnormen Rechtsbrechern wurde in mehreren österreichischen Medien über eine Verurteilung Österreichs durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) berichtet. In den Berichten wird eine Meinung wiedergegeben, der zufolge die Judikatur des Obersten Gerichtshofs (OGH) menschenrechtswidrig sei, wonach es genüge, dass das im Strafgesetzbuch (§ 25 Abs 3 StGB) vorgesehene jährliche Überprüfungsverfahren innerhalb der dort vorgesehenen Ein-Jahres-Frist eingeleitet werde; die Entscheidung könne erst später ergehen.

Damit wird unterstellt, dass die Verurteilung Österreichs auf die Judikatur des OGH zurückzuführen sei. Dementgegen hat der EGMR die österreichische Rechtslage (jährliche Überprüfung) und die Rechtsprechung des OGH, dass es dabei auf die Einleitung des Überprüfungsverfahrens ankomme, neutral referiert (Rn 39 der Entscheidung).

Der EGMR hat davon unabhängig ausgeführt, dass Art 5 Abs 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) das Gebot der „Schnelligkeit“ (Beschleunigungsgebot) normiere, das für die einzelnen Verfahrensschritte gelte. Ob dieses Gebot eingehalten sei, müsse in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden. Eine maximale Zeitspanne zwischen zwei Überprüfungsverfahren könne nicht angegeben werden. Es müsse ein „vernünftiges Intervall“ sein, das vom Angehaltenen und der Art des Freiheitsentzugs abhänge.

Im Rahmen einer Einzelfallprüfung gelangte der EGMR zum Ergebnis, dass im konkreten Verfahren einzelne Schritte in erster Instanz nicht zügig durchgeführt worden seien. Dies gelte etwa für die Zustellung des Sachverständigengutachtens.

Aus der Entscheidung des EGMR kann – entgegen den Ausführungen in den Medienberichten – auch nicht abgeleitet werden, dass eine Zeitspanne von 16 Monaten zwischen zwei rechtkräftigen Überprüfungsverfahren stets zu lang sei. Vielmehr hat in jedem einzelnen Fall eine gesonderte Prüfung unter Beachtung des Beschleunigungsgebots stattzufinden. Anhand dessen ist zu beurteilen, ob die einzelnen Verfahrensschritte im Rahmen der jährlichen Überprüfung (nach den Umständen angemessen) zügig durchgeführt wurden.1

EGMR 16. 7. 2015, 7997/08, Kuttner/Österreich

 
ogh.gv.at | 22.12.2024, 02:12
(https://www.ogh.gv.at/medieninformationen/unterbringung-von-geistig-abnormen-rechtsbrechern/)

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