Urteil in in der Strafsache gegen MMag. Dr. Sophie K.
Der Oberste Gerichtshof hat die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten verworfen. Der Berufung der Angeklagten wurde Folge gegeben und die Freiheitsstrafe – unter Beibehaltung der bedingten Strafnachsicht – von 15 Monaten auf zehn Monate herabgesetzt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten wendete sich gegen den Schuldspruch wegen Vergehen der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Vergabeverfahren, jene der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch vom Vorwurf des schweren Betrugs wegen Inanspruchnahme der Bezugsfortzahlung nach dem Ausscheiden aus dem Ministerinnenamt trotz des Erzielens von Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit.
Der Oberste Gerichtshof hat in einem öffentlichen Gerichtstag beide Nichtigkeitsbeschwerden verworfen.
Die Angeklagte entwickelte ihre Nichtigkeitsbeschwerde im Wesentlichen aus der Prämisse, es hätte mangels Einhaltung von bestimmten Formvorschriften überhaupt kein Vergabeverfahren im Sinn des Gesetzes stattgefunden. Der Oberste Gerichtshof trat dieser Ansicht mit der Begründung entgegen, dass es sich in den inkriminierten Fällen um sogenannte Direktvergaben gehandelt hatte, für die gesetzlich nur geringe Formalitäten vorgegeben sind. Die Erfüllung dieser hat das Erstgericht deutlich festgestellt, die insoweit wesentlichen Feststellungen hat es mängelfrei begründet.
Die Staatsanwaltschaft bekämpfte die Annahme des Erstgerichts, die Angeklagte habe den aus der Bezugsfortzahlung resultierenden Schaden rechtzeitig zur Gänze gutgemacht und sei deswegen straffrei aufgrund tätiger Reue. Der Oberste Gerichtshof hielt dem entgegen, dass das Erstgericht seine diesbezüglichen Feststellungen einwandfrei nachvollziehbar begründet und alle diesbezüglichen Verfahrensergebnisse umfassend gewürdigt hat. Hievon ausgehend war auch der rechtliche Schluss auf die Straffreiheit aus dem Grund der tätigen Reue nicht zu beanstanden.
In Bezug auf die Strafhöhe folgte der Oberste Gerichtshof der Berufung der Angeklagten, nicht jedoch jener der Staatsanwaltschaft, und setzte die Freiheitsstrafe – unter Beibehaltung der bedingten Strafnachsicht – von 15 Monaten auf zehn Monate herab.
Der Ansicht der Staatsanwaltschaft zuwider erforderten weder spezial- noch generalpräventive Aspekte den Ausspruch einer (zur Gänze oder zum Teil) unbedingten Freiheitsstrafe.
Hingegen war die Angeklagte mit ihren Argumenten im Recht, dass der bislang ordentliche Lebenswandel der Angeklagten und der Umstand, dass sie als Folge der Taten bereits gewichtige Nachteile erlitten hat, zusätzlich zu den schon vom Erstgericht angenommenen Milderungsgründen mildernd hinzutreten, womit bei einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe die ausgesprochene Sanktion für angemessen erachtet wurde.