Medieninformation des OGH – Teilweise Aufhebung eines Urteils des LG Klagenfurt als Geschworenengericht durch den OGH
Teilweise Aufhebung eines Urteils des Landesgerichts Klagenfurt als Geschworenengericht durch den Obersten Gerichtshof
Rechtskräftig sind aber Schuldsprüche einer Angeklagten wegen Mordes und einer anderen Angeklagten wegen Betruges
Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Geschworenengericht vom 21. Jänner 2020 ergingen folgende Schuldsprüche:
Barbara H wurde eines Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und mehrerer Verbrechen der Brandstiftung (teils in Form des Versuches) nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Margit T wurde eines Verbrechens des Mordes als Bestimmungstäterin nach §§ 12 zweiter Fall, 75 StGB, mehrerer Verbrechen der (teils versuchten) Brandstiftung als Bestimmungstäterin nach §§ 12 zweiter Fall, 169 Abs 1 StGB und des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges als Bestimmungstäterin nach §§ 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Melitta O wurde eines Verbrechens der Brandstiftung (als Beitragstäterin) nach §§ 12 dritter Fall, 169 Abs 1 StGB und des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Nur die Angeklagte Barbara H. hat den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, die beiden anderen Angeklagten ließen die sie betreffenden Schuldsprüche unbekämpft. Der OGH hat die Nichtigkeitsbeschwerde am 21.7.2020 in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen, jedoch aus deren Anlass von Amts wegen Rechtsfehler des Urteils, die alle drei Angeklagten betrafen, aufgegriffen und den Wahrspruch der Geschworenen sowie Teile des Urteils aufgehoben, und zwar in folgenden Punkten:
– im Schuldspruch der Barbara H wegen Brandstiftung (ihr Schuldspruch wegen Mordes ist daher rechtskräftig),
– hinsichtlich der Angeklagten Margit T zur Gänze,
– hinsichtlich der der Angeklagten Melitta O wegen Beitrags zur Brandstiftung (ihr Schuldspruch wegen Betruges ist daher rechtskräftig).
Demgemäß wurden auch alle Sanktionsaussprüche sowie auch Privatbeteiligtenzusprüche aufgehoben.
Grund hiefür war, dass die an die Geschworenen gestellten Fragen und ihre Antworten keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage aufwiesen. So fehlten jegliche Ausführungen, welche Bestimmungshandlungen Margit T jeweils zur Last gelegt wurden. Ebenso erfuhr der Begriff „Feuersbrunst“ keine sachverhaltsmäßige Konkretisierung.